
Krank vor dem Abflug – und keine Reiserücktrittsversicherung? Dann wird die Absage zur Kostenfrage: Stornogebühren steigen mit der Nähe zum Reisetermin auf bis zu 100 % des Reisepreises. Hier erfährst du, welche Rechte du trotzdem hast, wie hoch Stornokosten typischerweise ausfallen und wie du künftig klüger planst.
Bei Pauschalreisen darfst du jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten – doch das Gesetz erlaubt dem Veranstalter eine Gegenrechnung: Tritt der Reisende zurück, „kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen" (Quelle: § 651h BGB, gesetze-im-internet.de). „Angemessen" bedeutet: Reisepreis minus ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Vermarktung. Krankheit allein befreit dich nicht von dieser Entschädigung – sie ist dein persönliches Risiko. Kostenlos wird der Rücktritt nur bei außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel (z. B. Naturkatastrophe, schwere Unruhen).
Übliche Staffeln der Veranstalter-AGB: bis 30 Tage vor Abreise 20–25 % · bis 22 Tage 30 % · bis 15 Tage 40 % · bis 7 Tage 55–60 % · danach bis 80 % · No-Show bis 90–95 %. Bei Individualbuchungen entscheidet der Einzeltarif: Nicht erstattbare Flugtickets und Non-Refundable-Hotelraten bedeuten faktisch 100 % Verlust – nur Steuern und Gebühren des Flugs sind erstattungsfähig. Prüfe die Staffel in deinen Unterlagen und storniere so früh wie möglich: Jeder Tag zählt bares Geld.
Als Faustregel: bei teuren Reisen (ab ca. 1.500–2.000 €), früher Buchung, Reisen mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und bei gesundheitlichen Risikofaktoren. Der Jahresvertrag inklusive Reiseabbruch kostet oft weniger als eine einzige Stornostaffel-Stufe. Für Langzeitaufenthalte gehört ohnehin die Langzeit-Auslandskrankenversicherung an die erste Stelle.
Ohne Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich nein – das Attest hilft nur bei Kulanz oder gegenüber der Versicherung. Der Veranstalter darf die Stornoentschädigung trotzdem verlangen.
Der Veranstalter darf die Entschädigung mit bereits gezahlten Beträgen verrechnen. Prüfe die Abrechnung: Ersparte Aufwendungen und Weiterverkauf müssen angerechnet werden.
Nur innerhalb bestimmter Fristen nach Buchung (oft bis 30 Tage vor Reisebeginn bzw. wenige Tage nach Buchung bei kurzfristigen Reisen) – und nie für bereits absehbare Ereignisse.
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Quellen: § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn, gesetze-im-internet.de · Updated: 2026