Kerze angelassen, Herdplatte vergessen, Badewanne übergelaufen: Solche Momente werden von Versicherern schnell als grobe Fahrlässigkeit eingestuft – mit teuren Folgen, wenn der Tarif hier Lücken hat. Was grobe Fahrlässigkeit genau bedeutet, wann Versicherer kürzen dürfen und wie du dich vollständig absicherst, erklären wir hier.
Das Gesetz definiert zunächst die Fahrlässigkeit: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt" (Quelle: § 276 BGB, gesetze-im-internet.de). Grob fahrlässig handelt, wer diese Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt – wer also naheliegendste Überlegungen ignoriert, die jedem einleuchten würden.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind in keiner Haftpflichtversicherung versichert. Grobe Fahrlässigkeit dagegen ist versicherbar – wenn der Tarif stimmt.
Nach § 81 VVG darf der Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen" (Quelle: gesetze-im-internet.de). In der Praxis bedeutet das Kürzungsquoten von 25 bis 100 Prozent – bei einem Wohnungsbrand mit hohem Schaden ein existenzielles Risiko. Wichtig: In der Privathaftpflicht schützt dich gegenüber dem Geschädigten zwar die volle Haftung des Versicherers in vielen Konstellationen, aber Tarife ohne den richtigen Baustein können Leistungen kürzen oder Regress nehmen.
Gute Tarife enthalten die Klausel „Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit": Der Versicherer zahlt dann auch grob fahrlässig verursachte Schäden in voller Höhe – idealerweise ohne Summenbegrenzung. Genau darauf achten wir bei Spreefinanz in jedem Tarifvergleich, denn gerade ältere Verträge enthalten diesen Verzicht häufig nicht oder nur mit niedrigen Grenzen.
Der Versicherer. Er trägt die Beweislast dafür, dass du grob fahrlässig gehandelt hast, wenn er kürzen will.
Der Baustein existiert in vielen Sparten und ist überall empfehlenswert – die Regelungen unterscheiden sich aber je Vertrag. Wir prüfen deine Policen gerne im Zusammenhang.
Alkoholbedingte Schäden werden oft als grob fahrlässig gewertet. Mit Verzichtsklausel besteht meist Schutz, bei Vorsatz oder in Extremfällen kann die Leistung dennoch entfallen.
Keine Lücken riskieren – jetzt Tarif prüfen lassen oder per WhatsApp (+49 151 28937141) melden.
Quellen: § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners (Fahrlässigkeit), gesetze-im-internet.de · § 81 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles, gesetze-im-internet.de · Updated: 2026