Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung deutlich mehr als die Krankenkasse – mit dem Grundsatz „Reha vor Rente" und ohne Zuzahlungen. Welche Leistungen es gibt, wie hoch sie ausfallen und was zusätzlich eine private Unfallversicherung leistet, liest du hier.
Kernleistung ist die vollständige medizinische Versorgung: Nach § 26 SGB VII haben Versicherte „Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Quelle: gesetze-im-internet.de) – mit allen geeigneten Mitteln. Dazu gehören Durchgangsarzt, Krankenhausbehandlung, Spezialkliniken der Berufsgenossenschaften, Physiotherapie, Hilfsmittel und Pflege – ohne Rezeptgebühren oder Eigenanteile.
Bist du nach dem Unfall arbeitsunfähig, erhältst du nach Ende der Lohnfortzahlung Verletztengeld: 80 Prozent des Regelentgelts, maximal das Nettoarbeitsentgelt – und damit mehr als das Krankengeld der Krankenkasse. Während beruflicher Reha-Maßnahmen gibt es Übergangsgeld.
Kannst du deinen alten Beruf nicht mehr ausüben, finanziert die Unfallversicherung Umschulungen, Arbeitsplatzanpassungen oder Fortbildungen – das Ziel ist die dauerhafte Rückkehr ins Arbeitsleben.
Bleibt deine Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente – konkret, wenn die Erwerbsfähigkeit „um wenigstens 20 vom Hundert gemindert" ist (Quelle: § 56 SGB VII, gesetze-im-internet.de). Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes; bei teilweiser Minderung wird anteilig gezahlt. Hinterbliebene erhalten Renten und Sterbegeld.
Die private Unfallversicherung zahlt unabhängig davon, wo und wann der Unfall passiert – also auch in Freizeit, Haushalt und Urlaub. Typische Leistungen: einmalige Invaliditätssumme nach Gliedertaxe (mit Progression), optionale Unfallrente, Krankenhaustagegeld, Bergungskosten und kosmetische Operationen. Sie ersetzt keine Berufsunfähigkeitsversicherung, schließt aber die große Freizeitlücke der gesetzlichen Absicherung – welche Bausteine für dich sinnvoll sind, klären wir individuell.
In der Regel bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, längstens bis zur 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit; danach folgen ggf. Übergangsgeld oder Rentenleistungen.
Der Arbeitgeber meldet den Arbeitsunfall; die Berufsgenossenschaft leitet vieles von Amts wegen ein. Eigene Anträge und Widersprüche lohnen sich aber, wenn Leistungen abgelehnt oder zu niedrig eingestuft werden.
Nein, die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld und ersetzt keine Sachschäden. Hier kommen private Absicherungen oder Ansprüche gegen den Schädiger ins Spiel – siehe unser Ratgeber Autounfall: Wer zahlt Schmerzensgeld?.
Quellen: § 26 SGB VII – Grundsatz (Heilbehandlung und Reha), gesetze-im-internet.de · § 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs, gesetze-im-internet.de · Updated: 2026