Ein Brandfleck im Parkett, das gesprungene Waschbecken, die beschädigte Einbauküche: Sogenannte Mietsachschäden gehören zu den häufigsten Fällen in der Privathaftpflichtversicherung. Da die Wohnung dem Vermieter gehört, sind Schäden daran Fremdschäden – und genau dafür ist die Haftpflicht da. Was versichert ist, wo die Grenzen liegen und worauf Mieter achten sollten, liest du hier.
Die Verbraucherzentrale bringt den Kern der Privathaftpflicht auf den Punkt: „Versichert sind die Gefahren des täglichen Lebens" (Quelle: verbraucherzentrale.de) – und dazu gehört das Wohnen zur Miete. Versicherte Mietsachschäden sind Beschädigungen an fest mit dem Gebäude verbundenen Teilen der gemieteten Wohnung, zum Beispiel:
Für Gebrauchsspuren haftest du gar nicht erst: Nach § 538 BGB hat der Mieter Verschlechterungen, „die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden", „nicht zu vertreten" (Quelle: gesetze-im-internet.de). Abgewohnte Teppiche, vergilbte Tapeten oder Dübellöcher sind also Sache des Vermieters – dafür brauchst du weder Versicherung noch musst du zahlen.
Mitgemietete Möbel in möblierten Wohnungen sind oft nur versichert, wenn der Tarif „gemietete/geliehene bewegliche Sachen" einschließt – gerade für Expats in möblierten Apartments ein entscheidender Punkt, den wir bei Spreefinanz standardmäßig prüfen.
Schäden durch dauerhaft falsches Lüften oder langsame Feuchtigkeit sind häufig ausgeschlossen oder strittig. Auch Glasschäden brauchen teils eine separate Glasversicherung.
Vorsätzlich verursachte Schäden sind nie versichert; für grob fahrlässige gilt: Nur gute Tarife zahlen voll – Details auf unserer Seite Haftpflicht bei grober Fahrlässigkeit.
Dokumentiere den Schaden mit Fotos, informiere den Vermieter und melde den Schaden unverzüglich über unsere Schadenmeldung (→ schadenmeldung). Erkenne keine Schuld an und beauftrage Reparaturen erst nach Freigabe.
Wohnst du möbliert oder zur Zwischenmiete? Prüfe im Versicherungs-Check , ob Mietsachschäden ausreichend gedeckt sind, oder buche die kostenfreie Erstberatung.
Ja, wenn die Küche fest verbaut und mitvermietet ist, gilt sie als Mietsachschaden. Frei stehende Möbel sind nur bei entsprechendem Tarifeinschluss versichert.
Idealerweise in voller Höhe der allgemeinen Deckungssumme, mindestens aber 300.000 Euro. Niedrige Sublimits sind ein typischer Schwachpunkt älterer Tarife.
Ja, gemietet ist gemietet – auch WG-Zimmer und Untermietverhältnisse sind Mietsachen. Achte darauf, dass dein Tarif Untermiete nicht ausschließt.
Sichere deine Mietwohnung richtig ab – Termin buchen oder WhatsApp (+49 151 28937141).
Quellen: Verbraucherzentrale: „Private Haftpflichtversicherung: Ein absolutes Muss für alle!" · § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache, gesetze-im-internet.de · Updated: 2026